(1) Der Vertragsarzt kann in seiner Praxis mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, gemäß § 95 Abs. 9 SGB V anstellen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Antrag des Vertragsarztes an den Zulassungsausschuss nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 32 b Ärzte-ZV; 2. Im Falle des Bestehens von Zulassungsbeschränkungen Fachidentität des anstellenden Vertragsarztes und des anzustellenden Arztes gemäß § 23 j sowie eine Verpflichtungserklärung des anstellenden Vertragsarztes gemäß Absatz 5; 3. Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages unter Angabe der Arbeitszeiten und des Anstellungsortes. (2) 1Für die Feststellung des Versorgungsgrades sind genehmigte angestellte Ärzte mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen, soweit sie vollbeschäftigt sind. 2Die Berücksichtigung erfolgt nur für die Arztgruppen nach § 4. 3Teilzeitbeschäftigte Ärzte sind bei der Feststellung des örtlichen Versorgungsgrades der ambulanten Versorgung nach Maßgabe des konkreten Beschäftigungsumfanges in der ambulanten Versorgung zu berücksichtigen. 4Dabei gelten folgende Anrechnungsfaktoren:
Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit Anrechnungsfaktor bis 10 Stunden pro Woche 0,25 über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,5 über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75 über 30 Stunden pro Woche
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