(1) 1Der Zulassungsausschuss legt die Leistungsbeschränkung für die Arztpraxis fest. 2Für die Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens gelten die Regelungen nach den §§ 23 c bis 23 f entsprechend mit der Maßgabe, dass der Umfang der Leistungsbeschränkung unabhängig vom Beschäftigungsumfang des (der) angestellten Arztes (Ärzte) zu bestimmen ist. (2)
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