§ 23 k BedplanR
FNA: 8230-25-12
Fassung vom: 15.02.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4 vom 06.09.2012

§ 23 k BedplanR Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens

§ 23 k Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) 1Der Zulassungsausschuss legt die Leistungsbeschränkung für die Arztpraxis fest. 2Für die Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens gelten die Regelungen nach den §§ 23 c bis 23 f entsprechend mit der Maßgabe, dass der Umfang der Leistungsbeschränkung unabhängig vom Beschäftigungsumfang des (der) angestellten Arztes (Ärzte) zu bestimmen ist. (2)