§ 233 KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 233 KAGB Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko

§ 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Vermögensgegenstände, die sich in Staaten befinden, die keine Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen für ein Immobilien-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn 1. die Anlagebedingungen dies vorsehen; 2. eine angemessene regionale Streuung der Vermögensgegenstände gewährleistet ist; 3. diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, in den Anlagebedingungen angegeben sind; 4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermögensgegenstände gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist; 5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verwahrstelle gewährleistet ist. (2)