§ 24 c VStG
FNA: 611-6-3-2
Fassung vom: 14.11.1990
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2785 vom 2001-10-29

§ 24 c VStG Zeitlich befristete Sondervorschrift für die Besteuerung nach dem Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

§ 24 c Zeitlich befristete Sondervorschrift für die Besteuerung nach dem Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

VStG ( Vermögensteuergesetz )

Für die Vermögensteuer der Kalenderjahre 1996 bis 1998 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes: 1. Von der Vermögensteuer sind vorbehaltlich des Satzes 3 befreit a) natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, b) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 mit Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 2 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Nicht befreit sind die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs, soweit hierfür in dem außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. § 136 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 des Bewertungsgesetzes gilt entsprechend. Für die Besteuerung nach dem Vermögen ist abweichend von den §§ 19 und 20 der Abgabenordnung das Finanzamt in dem außerhalb des in Artikel 3 des genannten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuständig, in dessen Bezirk sich das Betriebsvermögen, und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Betriebsvermögens befindet.