§ 24 ErbStG
FNA: 611-8-2-2
Fassung vom: 27.02.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 24 ErbStG Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4

§ 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4

ErbStG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz )

1In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. 2Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.