§ 25 ErbbauRG
FNA: 403-6
Fassung vom: 15.01.1919
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719 vom 2013-10-01

§ 25 ErbbauRG (Zwangsversteigerung des Grundstücks)

§ 25 (Zwangsversteigerung des Grundstücks)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.