§ 25 EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 25 EStG Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

§ 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt. (2) weggefallen (3) 1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. 2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26 b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. (4)