§ 26 a EGAktG
FNA: 4121-2
Fassung vom: 06.09.1965
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 802 vom 11.04.2017

§ 26 a EGAktG Ergänzung fortgeführter Firmen

§ 26 a Ergänzung fortgeführter Firmen

EGAktG ( Einführungsgesetz zum Aktiengesetz )

1Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ihre Firma fort, ohne daß diese die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthält, so muß die Gesellschaft bis zum 16. Juni 1980 diese Bezeichnung in ihre Firma aufnehmen. 2Findet bis zu diesem Tage eine Hauptversammlung nicht statt und soll die Firma nur um die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" ergänzt werden, so ist der Aufsichtsrat zu dieser Änderung befugt.