§ 26 b AGG
FNA: 402-40
Fassung vom: 14.08.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414 vom 2023-12-22

§ 26 b AGG Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26 b Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

AGG ( Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz )

(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre. (2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. (3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.