§ 26 BMV-Ae
FNA: 802-45-2
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 26 BMV-Ae Verordnung von Krankenhausbehandlung

§ 26 Verordnung von Krankenhausbehandlung

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) 1Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn sie erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. 2Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen, wenn sich die Begründung nicht aus der Diagnose oder den Symptomen ergibt. (2) 1In der Verordnung sind in geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeignete Krankenhäuser anzugeben. 2Näheres über die Verordnung von Krankenhausbehandlung bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.