(1) 1Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. 2Mit der Ladung können die Teilnoten der schriftlichen Prüfung mitgeteilt werden. (2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. 2Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. (3) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag des Bewerbers über einen Gegenstand der in § 37 Abs. 3 des Gesetzes genannten Prüfungsgebiete und aus sechs Prüfungsabschnitten. 2In den Prüfungsabschnitten sind an den Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu stellen. 3Prüfungsabschnitt ist jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung. (4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form (§ 37 a Abs. 1 des Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die Bewerber den in § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8 des Gesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen. (5)
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