§ 26 KSVG
FNA: 8253-1
Fassung vom: 27.07.1981
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 2024-03-22

§ 26 KSVG (Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe)

§ 26 (Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) 1Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr zu decken. (2) Der Bedarf der Künstlersozialkasse berechnet sich aus: 1. in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die ihr gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Kranken- und Pflegekassen und den Zuschußberechtigten obliegen, 2. dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 Abs. 2 und 3. den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres. (3) weggefallen (4) weggefallen (5)