§ 26 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 26 ZVG (Veräußerung des Grundstücks nach Beschlagnahme)

§ 26 (Veräußerung des Grundstücks nach Beschlagnahme)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.