§ 260 d KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 260 d KAGB Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen

§ 260 d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten: 1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von Infrastruktur-Projektgesellschaften; 2. die Arten von Infrastruktur-Projektgesellschaften, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden; 3. einen Hinweis, dass in Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;