§ 27 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54 vom 2024-02-21

§ 27 FamFG Mitwirkung der Beteiligten

§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. (2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.