§ 272 c KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 272 c KAGB Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen

§ 272 c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen geschlossenen Feederfonds ungeachtet von § 262 mindestens 85 Prozent des Wertes des geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anzulegen. 2Der geschlossenen Feederfonds darf erst dann abweichend von § 262 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1 in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 272 a Absatz 1 Satz 2 erteilt worden ist und die geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272 d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272 d Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 272 d Absatz 3 wirksam geworden sind. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines geschlossenen Masterfonds keine Anteile an einem geschlossenen Feederfonds halten.