§ 28 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271 vom 2023-10-08

§ 28 BeurkG Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

§ 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.