§ 28 BpO2000
FNA: 610-4-99
Fassung vom: 15.03.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710 vom 20.07.2011

§ 28 BpO2000 Betriebsprüfungshelfer

§ 28 Betriebsprüfungshelfer

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

1Zur Unterstützung der Betriebsprüfer können Betriebsprüfungshelfer eingesetzt werden. 2Diese haben nach den Weisungen des Betriebsprüfers zu verfahren.