§ 28 e EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 28 e EEG2023 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen

§ 28 e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39 n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. September statt. (2) 1Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39 n beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88 d 1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung, 2. im Jahr 2024 850 Megawatt zu installierende Leistung, 3. im Jahr 2025 900 Megawatt zu installierende Leistung, 4. im Jahr 2026 950 Megawatt zu installierende Leistung, 5. im Jahr 2027 1 000 Megawatt zu installierende Leistung und 6. im Jahr 2028 1 050 Megawatt zu installierende Leistung. 2Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39 n keine Zuschläge erteilt werden konnten. (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine. (5)