§ 28 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 08.06.2007

§ 28 EKV Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen

§ 28 Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Ziel der laboratoriumsmedizinischen Untersuchung ist die Erhebung eines ärztlichen Befundes. 2Die Befunderhebung ist in vier Teile gegliedert: 1. Ärztliche Untersuchungsentscheidung, 2. Präanalytik, 3. Laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung, 4. ärztliche Beurteilung der Ergebnisse. (2) Für die Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen gilt § 14 mit folgender Maßgabe: 1. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.2 und bei entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 der E-GO ist der Teil 3 der Befunderhebung einschließlich ggf. verbliebener Anteile von Teil 2 beziehbar. Überweisungen zur Erbringung der Untersuchungen des Kapitels 32.2 und entsprechender laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels 1.7 der E-GO sind zulässig. 2. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.3 und entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 der E-GO kann der Teil 3 der Befunderhebung nicht bezogen werden, sondern muss entweder nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Erbringung dieser Untersuchung qualifizierten und zur Abrechnung berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden. (3)