(1) 1Ziel der laboratoriumsmedizinischen Untersuchung ist die Erhebung eines ärztlichen Befundes. 2Die Befunderhebung ist in vier Teile gegliedert: 1. Ärztliche Untersuchungsentscheidung, 2. Präanalytik, 3. Laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung, 4. ärztliche Beurteilung der Ergebnisse. (2) Für die Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen gilt § 14 mit folgender Maßgabe: 1. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.2 und bei entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 der E-
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