§ 28 o SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 28 o SGB IV Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten

§ 28 o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern. (2)