§ 29 b AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 29 b AO Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

§ 29 b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

AO ( Abgabenordnung )

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. (2)