§ 29 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394 vom 2023-12-20

§ 29 BauGB Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften

§ 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37. (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.