§ 29 BMV-Ae
FNA: 802-45-2
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 29 BMV-Ae Verordnung von Arzneimitteln

§ 29 Verordnung von Arzneimitteln

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) 1Die Verordnung von Arzneimitteln liegt in der Verantwortung des Vertragsarztes. 2Die Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse ist unzulässig. (2) Will der Vertragsarzt zu einer Verordnung ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel an Stelle des verordneten Mittels abgeben, hat er den Ausschluss durch Ankreuzen des aut-idem-Feldes auf dem Verordnungsblatt kenntlich zu machen. (3) Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 SGB V überschreitet, hat er den Versicherten auf die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. (4) 1Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Verordnung ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ausnahmsweise verordnet werden dürfen. (5)