§ 29 BpO2000
FNA: 610-4-99
Fassung vom: 15.03.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710 vom 20.07.2011

§ 29 BpO2000 Prüferausweis

§ 29 Prüferausweis

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

1Für Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Betriebsprüfer ist jeweils ein Ausweis auszustellen. 2Der Ausweis hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung der ausstellenden Landesfinanzverwaltung oder der ausstellenden Finanzbehörde 2. das Lichtbild des Inhabers 3. den Vor- und Familiennamen 4. die laufende Nummer 5. die Gültigkeitsdauer und 6. die Befugnisse des Inhabers.