(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen, 1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33 a, 33 c, 33 d, 33 i, 34, 34 a, 34 b, 34 c, 34 d, 34 f, 34 h oder 34 i bedürfen oder nach § 34 i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreit sind, 2. die nach § 34 b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind, 3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben, 4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde oder 5. soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen (Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. (2)
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