§ 291 b SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 291 b SGB V Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis

§ 291 b Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Krankenkassen haben Dienste zur Verfügung zu stellen, mit denen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und Einrichtungen die Gültigkeit und die Aktualität der Angaben nach § 291 a Absatz 2 und 3 bei den Krankenkassen online überprüfen und diese Angaben aktualisieren können. 2Bis zum 31. Dezember 2025 haben die Krankenkassen auch Dienste zur Verfügung zu stellen, mit denen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und Einrichtungen die Angaben nach § 291 a Absatz 2 und 3 auch online auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können. (2)