§ 295 a SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 295 a SGB V Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73 b, § 132 e, § 132 f und § 140 a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen

§ 295 a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73 b, § 132 e, § 132 f und § 140 a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Für die Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73 b, 132 e, 132 f und 140 a erbrachten Leistungen sind die an diesen Versorgungsformen teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Angaben an den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite als Verantwortlichen oder an eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle zu übermitteln; für den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend. 2Voraussetzung ist, dass der Versicherte vor Abgabe der Teilnahmeerklärung an der Versorgungsform umfassend über die vorgesehene Datenübermittlung informiert worden ist und mit der Einwilligung in die Teilnahme zugleich in die damit verbundene Datenübermittlung schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. 3Der Vertragspartner auf Leistungserbringerseite oder die beauftragte andere Stelle dürfen die übermittelten Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten; sie übermitteln die Daten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern an den jeweiligen Vertragspartner auf Krankenkassenseite. (2)