§ 296 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 296 AO Verwertung

§ 296 Verwertung

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. 2Eine öffentliche Versteigerung ist 1. die Versteigerung vor Ort oder 2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de. 3Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. 4§ 292 gilt entsprechend. (2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.