FG Köln - Urteil vom 26.03.2014
5 K 235/11
Normen:
GrEStG § 3 Abs 3 Nr 4; GrEStG § 3 Abs 3 Nr 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 2292
DStRE 2014, 1466

§ 3 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG erfasst nicht die Übertragung eines bestehenden Anspruchs

FG Köln, Urteil vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 5 K 235/11

DRsp Nr. 2014/11206

§ 3 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG erfasst nicht die Übertragung eines bestehenden Anspruchs

§ 3 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG erfasst nicht die Fälle des derivativen Erwerbs. Derartige Fallgestaltungen werden allenfalls von § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG erfasst.

Normenkette:

GrEStG § 3 Abs 3 Nr 4; GrEStG § 3 Abs 3 Nr 3;

Tatbestand

Die Z Y Bank B.V. (Y Bank) hielt ursprünglich 100 % der Anteile an der ZYX N.V., die ihrerseits 100 % der Anteile an verschiedenen niederländischen Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der B.V. hielt. Die B.V. waren Eigentümer von umfangreichem, in Deutschland belegenen Grundbesitz.

Mit schriftlichem Vertrag vom ….09.2006 verkaufte die Y Bank ihre sämtlichen Anteile an der WX N.V. (seinerzeit firmierend unter ZYX N.V.) an die W B.A. (W Bank) zum Kaufpreis von 845 Mio. EUR. Der Anteilskaufvertrag stand unter verschiedenen Bedingungen, unter anderem der Erteilung der Genehmigung durch die Niederländische Zentralbank. Ferner sah der Anteilskaufvertrag zu Gunsten der W Bank unter Ziffer 20.3 das Recht vor, vor dem Vollzug des Vertrages eine Gesellschaft ihrer Unternehmensgruppe als Käuferin zu benennen. Für diesen Fall hatte sie sich verpflichtet, die Erfüllung des Anteilskaufvertrages durch die benannte Konzerngesellschaft zu garantieren.