BFH - Beschluß vom 06.10.1999
IV B 119/98
Normen:
EStG § 3b; FGO § 115 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 343

§ 3 b EStG, Anwendung auf Freiberufler

BFH, Beschluß vom 06.10.1999 - Aktenzeichen IV B 119/98

DRsp Nr. 2000/526

§ 3 b EStG, Anwendung auf Freiberufler

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei einer NZB, die die Verfassungswidrigkeit einer Norm rügt. 2. Macht ein freiberuflich tätiger Arzt geltend, die Steuerbefreiung des § 3 b EStG werde ihm unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht gewährt, reicht es nicht aus, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung festzustellen. Zusätzlich ist darzulegen, dass die Ungleichbehandlung dadurch beseitigt werden müsste, dass § 3 b EStG auch auf freiberuflich tätige Ärzte anzuwenden ist und die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 b EStG erfüllt sind.

Normenkette:

EStG § 3b; FGO § 115 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.