§ 3 BMV-Ae
FNA: 802-45-2
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 3 BMV-Ae Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung

§ 3 Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) 1Die vertragsärztliche Versorgung umfasst keine Leistungen, für welche die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt. 2Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden. Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht, können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss. (2) Der Ausschluss aus der vertragsärztlichen Versorgung gilt insbesondere für folgende Leistungen: 1. Die Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, welche die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder welche die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht benötigen (z. B. sonstige Bescheinigungen für den Arbeitgeber, für Privatversicherungen, für andere Leistungsträger, Leichenschauscheine), 2. die Behandlung von Zahnkrankheiten, die in der Regel durch Zahnärzte erfolgt, mit Ausnahme 2.1