§ 3 BpO2000
FNA: 610-4-99
Fassung vom: 15.03.2000
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710 vom 2011-07-20

§ 3 BpO2000 Größenklassen

§ 3 Größenklassen

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

1Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in die Größenklassen Großbetriebe (G) Mittelbetriebe (M) Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (Kst) eingeordnet. 2Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.