(1) 1Der Erklärende hat den nach § 1 zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen. 2Die strafbefreiende Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. 3In der strafbefreienden Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach Kalenderjahren und zugrunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren. 4Ist der Erklärende nicht zugleich Schuldner der nach § 8 Abs. 1 erlöschenden Steueransprüche, ist in der Erklärung auch der Steuerschuldner zu bezeichnen. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Vordruck für die strafbefreiende Erklärung zu bestimmen. (2)
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