§ 30 b SG
FNA: 51-1
Fassung vom: 30.05.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570 vom 2017-06-08

§ 30 b SG Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

§ 30 b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

SG ( Soldatengesetz )

Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28 a und 30 a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30 a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.