Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570 vom 2017-06-08
§ 30 b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
SG ( Soldatengesetz )
Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28 a und 30 a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30 a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.