§ 30 BMV-Ae
FNA: 802-45-2
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 30 BMV-Ae Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln

§ 30 Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) Die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln ist auf den jeweils dafür vorgesehenen Vordrucken vorzunehmen. (2) Wird dem Vertragsarzt bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal die Krankenversichertenkarte bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht vorgelegt, gilt für die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln § 29 Abs. 6 sinngemäß. (3) 1In der Verordnung ist das Heilmittel oder das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen; ferner sind alle für die individuelle Therapie oder Versorgung erforderlichen Einzelangaben zu machen. 2Das Nähere über die Verordnung bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. (4) Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. (5) Der Vertragsarzt darf Heilmittel und Hilfsmittel, deren Verordnung zu Lasten der Krankenkassen nach Maßgabe des § 34 SGB V (Heilmittel und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis) ausgeschlossen ist, nicht verordnen. (6)