§ 30 c ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 30 c ZVG (Erneute Einstellung)

§ 30 c (Erneute Einstellung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1War das Verfahren gemäß § 30 a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30 a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. 2§ 30 b gilt entsprechend.