(1) 1Die Zulassungsausschüsse können Ärzte, die 1. in einem Krankenhaus, 2. in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vorsorgevertrag nach § 111 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder 3. nach §
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