§ 31 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 2022-09-16

§ 31 BetrVG Teilnahme der Gewerkschaften

§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.