§ 31 BMV-Ae
FNA: 802-45-2
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 31 BMV-Ae Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

§ 31 Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

1Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. 2Näheres bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.