§ 31 BpO2000
FNA: 610-4-99
Fassung vom: 15.03.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710 vom 20.07.2011

§ 31 BpO2000 Fach-(Branchen-)Prüferbesprechungen

§ 31 Fach-(Branchen-)Prüferbesprechungen

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

(1) 1Für die Fach-(Branchen-)Prüfer sind nach Bedarf Besprechungen durchzuführen. 2Hierbei sollen die Branchenerfahrungen ausgetauscht und verglichen, zweckmäßige Prüfungsmethoden, Kennzahlen und Formblätter für das prüfungstechnische Vorgehen entwickelt und gemeinsame Richtlinien erarbeitet werden. (2) Dem Bundeszentralamt für Steuern ist Gelegenheit zu geben, an Fachprüferbesprechungen, die von den zuständigen vorgesetzten Finanzbehörden (§ 38) durchgeführt werden, teilzunehmen.