§ 31 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 08.06.2007

§ 31 EKV Belegärzte

§ 31 Belegärzte

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. (2) 1Die stationäre Tätigkeit des Vertragsarztes darf nicht das Schwergewicht seiner Gesamttätigkeit bilden. 2Er muss in erforderlichem Maß zur ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen. (3) Der Belegarzt soll in der Regel nicht an mehr als einem Krankenhaus im Sinne des § 108 SGB V tätig sein. (4) Als Belegarzt ist nicht geeignet, 1. wer neben seiner ambulanten ärztlichen Tätigkeit eine anderweitige Nebentätigkeit ausübt, die eine ordnungsgemäße stationäre Versorgung von Patienten nicht gewährleistet, 2. ein Vertragsarzt, bei dem wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes die stationäre Versorgung der Patienten nicht gewährleistet ist,