(1) 1Nimmt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption wahr, so sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zum Steuerabzug vom Kapitalertrag so anzuwenden, als ob dem jeweiligen Anleger die inländischen Beteiligungseinnahmen oder die sonstigen inländischen Einkünfte unmittelbar selbst zugeflossen wären. 2In den Steuerbescheinigungen sind neben den nach § 45 a des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Angaben zusätzlich anzugeben: 1. Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds als Zahlungsempfänger, 2. Zurechnungszeitpunkt des Kapitalertrags, 3. Name und Anschrift der am Spezial-Investmentfonds beteiligten Anleger als Gläubiger der Kapitalerträge, 4. Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investmentfonds und Anzahl der Anteile der einzelnen Anleger jeweils zum Zurechnungszeitpunkt sowie 5. Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer. 3Zurechnungszeitpunkt ist der Tag, an dem die jeweiligen Kapitalerträge dem Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden; dies ist bei Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1 a des Einkommensteuergesetzes der Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses. (2)
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