(1) 1Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. 2Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach §
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