§ 31 SG
FNA: 51-1
Fassung vom: 30.05.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570 vom 2017-06-08

§ 31 SG Fürsorge

§ 31 Fürsorge

SG ( Soldatengesetz )

(1) 1Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. 2Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt. (2) 1§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und die auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassene Rechtsverordnung sind auf 1. Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und 2. Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt auch für einen Zeitraum, in dem nach § 11 Abs. 7 des Soldatenversorgungsgesetzes Übergangsgebührnisse nicht zustehen, weil Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen gewährt wird, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. (3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des entsprechend anzuwenden.