§ 313 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 313 SGB V Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur

§ 313 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik betreibt den elektronischen Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. 2Sie kann Dritte mit dem Betrieb beauftragen. 3Der elektronische Verzeichnisdienst kann die Daten enthalten, die erforderlich sind für die Suche, Identifikation und Adressierung von 1. Leistungserbringern, 2. organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern und 3. allen anderen angeschlossenen Nutzern von Anwendungen und Diensten der Telematikinfrastruktur. 4Die Daten nach Satz 3 umfassen den Namen, die Adressdaten, technische Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet und den öffentlichen Teil der technischen Identität des Nutzers. 5Die Daten von Versicherten sind nicht Teil des Verzeichnisdienstes. 6Die in Satz 4 genannten Daten können von den in Satz 3 genannten Personen und Einheiten in eigener Verantwortung um weitere spezifische Daten zur besseren Information über die Eigenschaften und Leistungsangebote dieser Personen und Einheiten ergänzt werden. 7Die zusätzlichen Daten nach Satz 6 müssen den vom Verzeichnisdienst vorgegebenen Datenkategorien, Standards und Strukturen entsprechen. (2)