§ 315 c HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 315 c HGB Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung

§ 315 c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289 c entsprechend anzuwenden. (2) § 289 c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289 c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind. (3) Die §§ 289 d und 289 e sind entsprechend anzuwenden.