§ 315 d HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 315 d HGB Konzernerklärung zur Unternehmensführung

§ 315 d Konzernerklärung zur Unternehmensführung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289 f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. 2§ 289 f ist entsprechend anzuwenden.