§ 319 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 319 SGB V Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

§ 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. 2Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. (2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten. (3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.