§ 32 BpO2000
FNA: 610-4-99
Fassung vom: 15.03.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710 vom 20.07.2011

§ 32 BpO2000 Betriebskartei

§ 32 Betriebskartei

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

(1) Die Betriebsprüfungsstellen haben über die Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe eine Kartei (Betriebskartei) zu führen. (2) 1Die Betriebskartei besteht aus der Namenskartei und der Branchenkartei. 2Die Namenskartei soll als alphabetische Suchkartei, die Branchenkartei nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Tiefengliederung für Steuerstatistiken) geführt werden. (3) Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft sind nur beim Hauptbetrieb zu vermerken. (4) 1Für die Erfassung in der Betriebskartei ist jeweils die auf einen bestimmten Stichtag festgestellte Größenklasse der Betriebe - in der Regel für die Dauer von drei Jahren - maßgebend. 2Die Betriebe werden nach den Ergebnissen der Veranlagung, hilfsweise nach den Angaben in den Steuererklärungen in die Größenklassen eingeordnet. 3Fehler, die bei der Einordnung der Betriebe unterlaufen, können jederzeit berichtigt werden. (5)