§ 327 m BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 2024-05-06

§ 327 m BGB Vertragsbeendigung und Schadensersatz

§ 327 m Vertragsbeendigung und Schadensersatz

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 327 o beenden, wenn 1. der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 327 l Absatz 2 ausgeschlossen ist, 2. der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers nicht gemäß § 327 l Absatz 1 erfüllt wurde, 3. sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt, 4. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist, 5. der Unternehmer die gemäß § 327 l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat, oder 6. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 327 l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß nacherfüllen wird. (2) 1Eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. 2Dies gilt nicht für Verbraucherverträge im Sinne des § 327 Absatz 3. (3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6 kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 2§ 281 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden. 3Verlangt der Verbraucher Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Unternehmer zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 327 o und 327 p berechtigt. 4§ 325 gilt entsprechend. (4)